Vollgeld ähnelt dem 100%-Geld, indem Geld und Kredit voneinander gelöst werden und die Geldschöpfungskompetenzen ausschließlich bei der Zentralbank liegen. Ausgehend von der Annahme, dass „die Geldordnung unmissverständlich ein Teil der öffentlichen Rechtsordnung ist“ und nicht einfach „privatrechtlich ausgeübten Geschäftsinteressen“ folge (Huber 1998: 14), soll private Geldschöpfung verhindert werden. (…)

Ein Unterschied liegt darin, dass Vollgeld ohne Reservepflichten auskommt, da Vollgeld selbst Zentralbankgeld darstellt und nicht als mit 100 Prozent Reserve gedecktes Geschäftsbankengeld entsteht. Im 100%-Geld-System stellen Kundenkonten bei der Bank damit weiterhin Ansprüche auf Zentralbankgeld dar, während sie im Vollgeldsystem selbst vollwertiges Geld sind. Für Huber entspricht der Vollgeld-Ansatz deshalb einer Wiederherstellung des „staatlichen Geldregals“. Buchgeld wird dem Bargeld gleichgesetzt:

Vollgeld bedeutet vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel, das als allgemeines reguläres Zahlungsmittel zu benutzen und zu akzeptieren ist. Vollgeld wird von der unabhängigen staatlichen Zentralbank oder einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Organ herausgegeben. (Huber 2012: 39)

Im Wesentlichen argumentieren Befürworter des Vollgeldes, dass die durch das System staatlicher Zentralbanken eingeführte Kontrolle der Geldsteuerung durch die technischen Entwicklungen der Buchgeldschöpfung nicht mehr funktionsfähig sei. Dies erfordere eine Anpassung an heutige Gegebenheiten. „Um die Geldschöpfung wirksam steuern zu können, muss die Zentralbank daher von Anfang an die Geldschöpfung kontrollieren können“ (Binswanger 2012: 24). Insbesondere müsse eben eine Form unbaren Geldes, nämlich die Sichtguthaben bei Banken, dem Bargeld gleichgestellt werden. Ziel ist es, „[d]em Giralgeld der Geschäftsbanken ein Ende [zu] setzen zugunsten von Zentralbankgeld, sinngemäß analog den Reformen des 19. Jahrhunderts, als private Banknoten durch Zentralbanknoten ersetzt wurden“ (Huber 2012: 37).

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