Vollgeld ähnelt dem 100%-Geld, indem Geld und Kredit voneinander gelöst werden und die Geldschöpfungskompetenzen ausschließlich bei der Zentralbank liegen. Ausgehend von der Annahme, dass „die Geldordnung unmissverständlich ein Teil der öffentlichen Rechtsordnung ist“ und nicht einfach „privatrechtlich ausgeübten Geschäftsinteressen“ folge (Huber 1998: 14), soll private Geldschöpfung verhindert werden. (…) Ein Unterschied liegt darin, dass Vollgeld […]

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